Frohn GmbH

Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener
Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar

Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen vom 18.6.2009 festgestellt.

Nach seiner Rechtsprechung sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Anmerkung: Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aufgenommen wird, können nunmehr als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erzielt z. B. ein Student mit abgeschlossener Erstausbildung dann nach Abschluss des Studiums Einnahmen, kann er die Verluste aus dem Studium voll gegen rechnen und verringert somit seine Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studienabschluss. Dafür muss jedoch eine Steuererklärung angefertigt und eine Verlustfeststellung beantragt werden. Dies kann auch noch vier Jahre rückwirkend geschehen. Nicht davon betroffen sind Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung.

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