Frohn GmbH

Kinderbetreuungskosten

Außerdem können zusätzlich sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungs- oder Sonderkosten steuerlich berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass die Eltern entweder berufstätig sind oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Die entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. die Kosten einer Tagesmutter oder einer Kindertagesstätte) müssen nachgewiesen werden und können höchstens zu zwei Dritteln der Aufwendungen angerechnet werden, maximal bis zu 4.000 Euro.

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen. Ist die Alleinerziehende, einer oder beide Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so fallen die Betreuungskosten unter Sonderausgaben und werden ebenso berücksichtigt.

In allen anderen Fällen, etwa wenn nur ein Partner erwerbstätig ist, gilt die Begünstigung nur für Kinder zwischen drei und fünf Jahren (3. bis 6.Geburtstag). Betreuungskosten für jüngere oder ältere Kinder können sich dann als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen mindernd auswirken, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut wird, es sich dabei jedoch nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (also 400 Euro pro Monat). Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 4000 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

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