Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen seit 1.1.2009 verdoppelt
Seit dem 1.1. 2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Dies gilt jedoch nicht für Materialaufwand.
Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt. sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.
Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von ….... sind Lohnkosten in Höhe von …..... brutto enthalten."
Neuerungen 2012
Artikel vom 01.03.2012
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.
So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ

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