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Nachhilfe von der Steuer absetzen?

Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht der Kinder gehören zu den Kosten der Lebensführung und können in der Steuererklärung leider nicht angerechnet werden. Grundsätzlich werden Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen nicht berücksichtigt. Vom Abzug ausgeschlossen sind daher zum Beispiel die Kosten für den üblichen Nachhilfeunterricht, für Klassenfahrten und Sprachreisen, für Schreibmaschinen- und PC-Kurse. All diese Kosten gelten bereits mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag als abgegolten.

Ausnahme: Unter der Voraussetzung, dass die Kosten für den Nachhilfeunterricht durch einen beruflich bedingten Umzug, beispielsweise in ein anderes Bundesland, entstanden sind, kann ein Abzug als sonstige Umzugskosten in Frage kommen. Neben den Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht können hierbei zum Beispiel zusätzliche Aufwendungen für die neuen Schulbücher der Kinder sowie die Kosten für eine Umschulung berücksichtigt werden.

Ferner können unter bestimmten Bedingungen 30 Prozent der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben bei den Erziehungsberechtigten abgezogen werden. Für die Berechnung des abziehbaren Teils der Aufwendungen ist aus dem insgesamt gezahlten Schulgeld der Teil herauszurechnen, der für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt wird.

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