Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsangabe
Artikel vom 09.11.2010
Mit einem weit reichenden Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH 15. Juli 2010, Rs. C-368/09) mit der Vorgehensweise beim Vorsteuerabzug bei nicht korrekt ausgestellten Rechnungen befasst. Dem Urteil lag ein Fall aus Ungarn zu Grunde. Eine Rechnung wies ein falsches Leistungsdatum aus und wurde trotzdem vom Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug genutzt.
Die Rechnung wurde im Jahr darauf storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht darf ein Vorsteuerabzug nur dann gewährt werden, wenn eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung vorliegt. Sind die Angaben in der Rechnung nicht vollständig oder fehlerhaft, wird der Fiskus den Vorsteuerabzug nicht gewähren. In diesem Fall muss sich der Steuerpflichtige eine neue korrekte Rechnung ausstellen lassen. Im Falle einer Rechnungskorrektur darf der Vorsteuerabzug erst zum Datum der vorliegenden korrekten Rechnung erfolgen.
Demzufolge entsteht ein Zinsschaden, da nach § 233a AO Zinsen für die Nachzahlung von Umsatzsteuer für das Kalenderjahr berechnet werden, in dem der Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde. Diese Rechtslage sieht der EuGH jedoch in einem anderen Licht. Er sieht in diesem Rahmen jede Berichtigung für eine Ergänzung der ursprünglichen Rechnung, so dass diese deren Wirksamkeit beeinflusst, insbesondere dann, wenn die Rechnung lediglich zu korrigieren ist und es sich nicht um die erstmalige Rechnungserteilung handelt.
Es entstehen somit keine negativen Folgen für den Vorsteuerabzug, und damit bleibt die USt-Zahllast unverändert. Betriebsprüfern dürfte es jetzt nicht mehr einfach sein, bei kleineren Unregelmäßigkeiten an der Rechnung zum Rotstift zu greifen, weil der Fiskus keinen Zinsanspruch mehr erlangt. Stellungnahmen des Bundesfinanzministers und der Finanzverwaltung liegen noch nicht vor. Auch zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung und zur Rückwirkung bei nachträglicher Berichtigung der Rechnung wird es noch Kommentare geben müssen.

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